Die ehrliche Antwort vorweg: Es gibt keine Pauschalregel. Weder zahlt die Mietpartei immer, noch zahlt die Vermieterseite immer. Ob Kosten übernommen oder weitergegeben werden, entscheidet sich an der Ursache – und die steht vor jeder Kostenfrage. Wer zuerst über Schuld spricht und erst danach über den Befund, diskutiert ins Blaue.
Der Ausgangspunkt: die Erhaltungspflicht
Das Mietrecht setzt bei der Vermieterseite an. Nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Eine Wohnung, in der das Abwasser nicht abläuft, ist in diesem Zustand nicht – die Instandhaltung fällt damit zunächst in den Bereich der Vermieterseite.
Davon zu trennen ist eine zweite Frage: ob die Vermieterseite die Kosten anschließend ersetzt verlangen kann, weil die Mietpartei die Verstopfung zu vertreten hat. Das ist nicht dasselbe, und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse. Die Beseitigung und die Kostentragung sind zwei Schritte, nicht einer.
Normale Nutzung begründet keine Haftung
§ 538 BGB hält fest, dass Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Übertragen auf den Abfluss heißt das: Was sich über Jahre durch normale Nutzung in einer Leitung ablagert – Fett, Seifenreste, Haare –, ist Folge des Gebrauchs und nicht ohne Weiteres jemandem anzulasten.
Deshalb trägt auch der Ort der Blockade allein nichts zur Kostenfrage bei. Dass sich die Verstopfung im Siphon der eigenen Wohnung zeigt, sagt noch nichts darüber, wodurch sie entstanden ist.
Wann eine verursachte Verstopfung relevant werden kann
Anders liegt es, wenn die Ursache über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht. Ein Ersatzanspruch stützt sich dann regelmäßig auf § 280 Absatz 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen – ausdrücklich nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ist.
In die Richtung deuten können etwa Gegenstände, die nicht in die Leitung gehören, oder eine Nutzung, die erkennbar von der üblichen abweicht. Wir formulieren das bewusst zurückhaltend: Ob im Einzelfall tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt und ob sie zu vertreten ist, entscheidet sich an den Umständen – nicht am Symptom und nicht an einer Vermutung.
Wo sitzt die Ursache? Drei Bereiche
Innerhalb der Wohnung
Siphon, Ablaufgarnitur und die kurze Anschlussleitung bis zum Fallstrang. Hier ist der Bezug zur Nutzung der einzelnen Wohnung am engsten – was, wie oben beschrieben, noch keine Zurechnung bedeutet.
Gemeinschaftliche Leitung und Fallstrang
Sobald mehrere Wohnungen an die betroffene Leitung angeschlossen sind, ist der Bereich der Nutzung durch Einzelne entzogen. Ein deutliches Anzeichen dafür: Auch Nachbarwohnungen haben Probleme, oder Wasser steigt an einer Stelle hoch, während an anderer abgelassen wird. Zuständig sind dann Eigentümer oder Hausverwaltung.
Grundleitung und Gebäudetechnik
Noch weiter außen liegen Sammel- und Grundleitungen. Wurzeleinwuchs, Versatz an Verbindungen, Ablagerungen über Jahrzehnte oder ein Schaden an der Leitung gehören zur Gebäudesubstanz. Wie ein solcher Befund entsteht, beschreibt die Kanalinspektion.
Warum die Ursache fachlich festgestellt werden sollte
Von außen ist keiner der drei Bereiche zu erkennen – das Symptom sieht in allen Fällen gleich aus. Erst der Befund zeigt, worum es geht: was beim Öffnen des Siphons zum Vorschein kommt, wie weit die Blockade entfernt sitzt, ob die Leitung beschädigt ist.
Ein sauber dokumentierter Befund schützt beide Seiten. Die Vermieterseite hat eine belastbare Grundlage, statt zu vermuten; die Mietpartei ist davor geschützt, dass ihr zugeschrieben wird, was eine alte Ablagerung im Strang war. Deshalb beginnt unsere Rohrreinigung mit dem Eingrenzen und nicht mit der Frage, wer es war.
Was Mieterinnen und Mieter zuerst tun sollten
- Wasserzufuhr an der betroffenen Stelle stoppen, damit nichts überläuft, und kein weiteres Wasser nachlaufen lassen.
- Melden – und zwar zuerst. § 536c Absatz 1 BGB verpflichtet die Mietpartei, einen während der Mietzeit auftretenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann daraus nach Absatz 2 eine Schadensersatzpflicht folgen, und bestimmte Rechte können entfallen.
- Schriftlich oder nachweisbar melden, mit Datum und kurzer Beschreibung. Ein Anruf allein lässt sich später schwer belegen.
- Nachfragen, wer beauftragt. In der Regel beauftragt die Vermieterseite oder die Hausverwaltung. Eine eigenmächtige Beauftragung kann die Kostenfrage verkomplizieren – außer es droht ein Schaden und niemand ist erreichbar.
- Keine aggressiven Rohrreiniger einsetzen. Sie lösen die Ursache meist nicht, können Dichtungen und Rohrmaterial angreifen und erschweren später die Arbeit am geöffneten Siphon.
Was Sie an einer einzelnen Stelle gefahrlos selbst versuchen können, steht im Beitrag Abfluss verstopft – was tun? Für das WC gilt der Beitrag Toilette verstopft – was tun?
Dokumentation: was später zählt
- Fotos der Situation, bevor etwas verändert wird.
- Datum und Uhrzeit der Entdeckung und der Meldung.
- Die Meldung selbst als Nachricht oder Schreiben, nicht nur als Anruf.
- Wer wann beauftragt hat und was vereinbart wurde.
- Den Bericht des ausführenden Betriebs mit Angabe zur Ursache – das ist das wichtigste Dokument der ganzen Sache.
- Bei Wasseraustritt zusätzlich die Schadensdokumentation.
Ist Wasser ausgetreten, gilt für die Reihenfolge der Beitrag Wasserschaden in der Mietwohnung: Wer zahlt was.
Für Eigentümer und Hausverwaltungen
Aus der anderen Perspektive ist die Lage spiegelbildlich: Die Beseitigung steht an, die Zurechnung klärt sich danach. Wer zuerst beseitigt und dabei den Befund sauber dokumentieren lässt, hat für die anschließende Kostenfrage eine belastbare Grundlage – und vermeidet die Situation, in der eine Forderung an einer fehlenden Feststellung scheitert. Wie wir für Hausverwaltungen dokumentieren, steht auf der Leistungsseite.
Ob der Mietvertrag daneben Regelungen zur Kostentragung enthält und ob diese im konkreten Fall greifen, ist eine rechtliche Frage, die vom Wortlaut und von den Umständen abhängt. Wir bewerten das nicht – wir liefern den technischen Befund, auf den sich eine solche Bewertung stützen kann.
Wo dieser Beitrag endet
Wir sind ein Fachbetrieb für Sanitär und Heizung, keine Rechtsberatung. Was wir beitragen können, ist die saubere Feststellung, wo die Verstopfung sitzt und worauf sie zurückgeht – die Tatsachengrundlage also. Die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen, die Prüfung Ihres Mietvertrags und die Durchsetzung von Ansprüchen gehören zu Mieterverein, Eigentümerverband oder Rechtsanwaltskanzlei.
Fazit
Die Frage „wer zahlt“ lässt sich nicht vor der Frage „woran lag es“ beantworten. Das Mietrecht setzt mit der Erhaltungspflicht aus § 535 BGB bei der Vermieterseite an, nimmt über § 538 BGB die normale Nutzung von der Verantwortung aus und eröffnet über § 280 BGB einen Ersatzanspruch nur dort, wo eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu vertreten ist. Alles dazwischen entscheidet der Einzelfall. Praktisch heißt das: erst melden, dann beseitigen lassen, den Befund dokumentieren – und die Kostenfrage auf dieser Grundlage klären. Wenn Sie den Befund brauchen: Schildern Sie uns die Situation, wir grenzen sie ein.



























