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Techniker arbeitet an der geöffneten Gastherme, im Vordergrund liegen ein Handmessgerät, Werkzeug und ein Klemmbrett mit Prüfprotokoll
Ratgeber

Heizung & Energie

Abgasmessung bei der Gastherme – was gemessen wird und warum

Bei der Abgasmessung wird geprüft, wie sauber und sicher eine Gastherme verbrennt. Welche Werte dabei erfasst werden, was sie aussagen und warum die Messung des Schornsteinfegers und die Wartung durch den Fachbetrieb zwei verschiedene Dinge sind.

2. Oktober 2026

Bei der Wartung der Gastherme und beim Besuch des Schornsteinfegers taucht immer wieder derselbe Begriff auf: Abgasmessung. Viele wissen nicht genau, was dabei passiert, warum es gemacht wird und wer wofür zuständig ist. Dieser Ratgeber erklärt die Messung verständlich – ohne Anleitung zum Eingriff am Gerät, denn an der Gastherme selbst gibt es für Bewohner nichts zu messen oder einzustellen.

Warum Abgaswerte wichtig sind

In einer Gastherme wird Gas mit Luft verbrannt. Wie gut das gelingt, zeigt sich in den Abgasen. Die Werte geben Auskunft über drei Dinge:

  • Sicherheit: Eine unvollständige Verbrennung erzeugt Kohlenmonoxid, ein giftiges Gas, das man weder riechen noch sehen kann. Die Abgase müssen außerdem sicher nach außen abgeführt werden.
  • Effizienz: Wie viel Wärme mit den Abgasen ungenutzt verloren geht, zeigt, wie wirtschaftlich das Gerät arbeitet.
  • Zustand: Veränderte Werte können auf Verschmutzung, Verschleiß oder eine verstellte Verbrennung hinweisen.

Was grundsätzlich gemessen wird

Gemessen wird mit einem elektronischen Abgasmessgerät, dessen Sonde in eine Messöffnung der Abgasleitung eingeführt wird. Typische Messgrößen sind:

  • Abgastemperatur und Verbrennungslufttemperatur – aus der Differenz lässt sich ablesen, wie viel Wärme mit dem Abgas entweicht.
  • Sauerstoff (O₂) oder Kohlendioxid (CO₂) – sie zeigen, wie das Verhältnis von Gas und Luft bei der Verbrennung ist.
  • Kohlenmonoxid (CO) – ein wichtiger Hinweis darauf, ob vollständig und sicher verbrannt wird.
  • Abgasverlust – ein aus den Messwerten berechneter Wert für den Wärmeanteil, der ungenutzt über das Abgas verloren geht.

Je nach Gerät und Abgasführung wird außerdem geprüft, ob die Abgasleitung dicht ist und die Abgase zuverlässig abgeführt werden. Welche Prüfungen im Einzelnen anfallen, hängt von Bauart und Aufstellung des Geräts ab.

Wartung, Prüfung, Messung – was ist was?

Messung

Die Messung ist ein einzelner Arbeitsschritt: Abgaswerte erfassen und dokumentieren. Sie kommt sowohl bei der Wartung als auch bei der Überprüfung durch den Schornsteinfeger vor.

Überprüfung durch den Schornsteinfeger

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überprüft Feuerstätten und Abgasanlagen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Welche Arbeiten an Ihrer Anlage anfallen, wie oft und in welchem Zeitraum, legt er nach der Feuerstättenschau in einem Feuerstättenbescheid fest. Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen enthält außerdem die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen Grenzwerte für Abgasverluste. Die Überprüfung ist eine Kontrolle, keine Wartung.

Wartung durch den Fachbetrieb

Die Wartung geht deutlich weiter. Dazu gehören die Reinigung von Brenner und Wärmetauscher, die Prüfung von Gas- und Wasserseite, die Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen, der Austausch von Verschleißteilen und die Einstellung der Verbrennung. Die Abgasmessung dient hier als Werkzeug: Sie zeigt, ob das Gerät nach der Reinigung richtig eingestellt ist, und wird im Protokoll festgehalten. Wie lange ein solcher Termin dauert, beschreibt der Ratgeber Wie lange dauert eine Heizungswartung?

Wie oft gemessen wird

Für die Überprüfung durch den Schornsteinfeger ergibt sich der Rhythmus aus dem Feuerstättenbescheid für Ihre Anlage – dort stehen die Arbeiten und die Zeiträume, in denen sie zu erledigen sind. Für die Wartung geben in der Regel die Gerätehersteller ein Intervall vor. Einen allgemeingültigen Rhythmus für alle Gasthermen nennen wir hier bewusst nicht. Mehr zur Wartungshäufigkeit im Ratgeber Wie oft ist eine Heizungswartung notwendig?

Was passiert, wenn die Werte nicht stimmen?

Auffällige Werte sind zunächst ein Befund, keine Katastrophe. Häufige Ursachen sind Verschmutzungen an Brenner oder Wärmetauscher, ein verstelltes Gas-Luft-Verhältnis, verschlissene Bauteile oder Probleme an der Abgasleitung. Je nach Ursache wird gereinigt, neu eingestellt oder ein Bauteil getauscht. Stellt der Schornsteinfeger einen Mangel fest, teilt er Ihnen mit, was zu tun ist und bis wann – die Behebung übernimmt dann ein Fachbetrieb. Ist die Anlage betriebsunsicher, kann sie auch bis zur Reparatur außer Betrieb genommen werden müssen.

Was Sie als Bewohner tun können – und was nicht

  • Wartungs- und Prüftermine wahrnehmen und Protokolle aufbewahren.
  • Die Zuluftöffnungen und den Bereich um die Therme frei halten.
  • Auf Auffälligkeiten achten: gelbe statt blaue Flamme (sofern sichtbar), Rußspuren, ungewöhnliche Gerüche, häufige Störungen.
  • Die Gastherme nicht öffnen und nichts am Gerät einstellen.

Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?

Ob die Kosten für Wartung und Schornsteinfeger als Betriebskosten umgelegt werden können, hängt vom Mietvertrag und den jeweiligen Kostenarten ab. Einen Überblick gibt der Ratgeber Gastherme-Wartung – wer zahlt?

Abgasmessung im Rahmen der Wartung

Bei unserer Gastherme-Wartung gehört die Abgasmessung zum Ablauf: Wir messen, stellen bei Bedarf nach und halten die Werte im Protokoll fest. So sehen Sie auch über die Jahre, wie sich das Gerät entwickelt.

Fazit

Die Abgasmessung zeigt, wie sicher und effizient eine Gastherme verbrennt. Gemessen werden Temperaturen, Sauerstoff oder Kohlendioxid und Kohlenmonoxid, daraus wird der Abgasverlust berechnet. Der Schornsteinfeger überprüft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der Fachbetrieb misst bei der Wartung, um das Gerät richtig einzustellen. Beides hat seinen eigenen Zweck – und an der Therme selbst gibt es für Bewohner nichts zu messen.

Quellen

  • Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), § 10 (Öl- und Gasfeuerungsanlagen) – gesetze-im-internet.de
  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), § 14a (Feuerstättenbescheid) – gesetze-im-internet.de

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